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Das Finanzamt führt das Einspruchsverfahren kostenfrei durch.
Wenn der Steuerpflichtige mit der
Entscheidung des Finanzamtes über seinen Einspruch nicht einverstanden
ist, bleibt ihm die Klage
vor dem Finanzgericht. Sollen die Richter ein Urteil fällen, werden
hierfür mindestens 220 Euro Gebühr fällig, die der Steuerpflichtige im
Voraus leisten muss. Verauslagte Gerichtsgebühren erhält der Kläger
zurück, wenn er den Prozess gewinnt. Das unterlegene Finanzamt hat in
diesem Falle die Gerichtsgebühren zu tragen und ist auf Antrag auch zur
Erstattung des im vorhergehenden Einspruchsverfahren möglicherweise
entstandenen Steuerberaterhonorars verpflichtet.
Ein Steuerpflichtiger, der nach
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
kann im Klageverfahren auf Antrag
Prozesskostenhilfe erhalten.
[*]
Bundesministerium der Finanzen, Statistik über die Einspruchsbearbeitung
in den Finanzämtern 2006 vom 08.05.2007,
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_314/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Abgabenordnung/017.ht |