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Im Jahr 2006 hat es nach der Einspruchsstatistik 2006 des Bundesministeriums der Finanzen [*] mehr als 5,8 Millionen Einsprüche gegeben. Das sind 31 Prozent mehr als 2005. Rund 3,5 Millionen Einsprüche konnten erledigt werden – in knapp zwei Drittel der Fälle zugunsten der Steuerzahler. Es lohnt sich also, einen Steuerbescheid auf Fehler zu überprüfen.

Es lohnt sich auch zu überlegen, ob beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht Verfahren entschieden wurden oder anhängig sind, die für den eigenen Fall relevant sind. In ein anhängiges Verfahren kann sich jeder einklinken und von einem positiven Urteil profitieren. Die Musterprozesse beider Gerichte stehen im Internet als „anhängige Verfahren“ unter www.bundesfinanzhof.de.

In einigen Punkten hält das Finanzamt den Bescheid von sich aus offen.

Das Finanzamt führt das Einspruchsverfahren kostenfrei durch. 

Wenn der Steuerpflichtige mit der Entscheidung des Finanzamtes über seinen Einspruch nicht einverstanden ist, bleibt ihm die Klage vor dem Finanzgericht. Sollen die Richter ein Urteil fällen, werden hierfür mindestens 220 Euro Gebühr fällig, die der Steuerpflichtige im Voraus leisten muss. Verauslagte Gerichtsgebühren erhält der Kläger zurück, wenn er den Prozess gewinnt. Das unterlegene Finanzamt hat in diesem Falle die Gerichtsgebühren zu tragen und ist auf Antrag auch zur Erstattung des im vorhergehenden Einspruchsverfahren möglicherweise entstandenen Steuerberaterhonorars verpflichtet.

Ein Steuerpflichtiger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann im Klageverfahren auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten.

[*] Bundesministerium der Finanzen, Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern 2006 vom 08.05.2007, http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_314/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Abgabenordnung/017.ht


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